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Informationen zum Sportverein am Rugard

Schwerpunkte unserer Arbeit:

  • sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche
  • Teamfähigkeit fördern und soziale Kompetenzen vermitteln
  • Spaß an der Bewegung
  • Fit für das Leben und den Beruf machen
  • interne Turniere
  • Trainingslager für Alt und Jung
  • Fahrradtouren
  • aktives Vereinsleben

Vorstand

Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung am 30. April 2013 für eine Dauer von 4 Jahren gewählt und bestätigt worden.

Torsten Knedel

Vorsitzender

Mitglied seit Gründung
Sektion Allgemeinsport

Kathleen Prütz

Stellv. Vorsitzende

Sektion Frauensport

Susanne Urban

MdV Finanzen

Mitglied seit Gründung
Sektion Allgemeinsport, Kindersport

Satzung

Satzung des Sportvereins „Am Rugard“ e.V (SVAR)

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Sportverein „Am Rugard“ e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Bergen auf Rügen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen unter der laufenden Nummer 393 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung einer sinnvollen, sportlichen Freizeitbetätigung seiner Mitglieder und die Förderung des Breitensports.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Schüler und deren Eltern, Lehrer und ehemalige Schüler der Realschule und der Grundschule „Am Rugard“ Bergen sowie interessierte Bürger werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Der Verein entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Eine Ehrenmitgliedschaft im Verein ist möglich. Sie wird durch die Mitgliederversammlung entschieden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Tod oder durch Ausschluss.
a) Der Austritt erfolgt am Ende des Geschäftsjahres und muss bis zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich erklärt werden.
b) Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder ein den Verein schädigendes Verhalten zeigt.

§4 Rechte und Pflichten

1. Das Mitglied übt seine Rechte im Verein aus.
2. Die Ausübung der Rechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachweislich erfolgte.
3. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
4. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen der einzelnen Abteilungen vertritt der gewählte Leiter der Abteilung.
5. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31.Januar des laufenden Jahres zu leisten. Geschieht das nicht, erlöschen die Rechte der Vereinsmitglieder.
6. Die Zahlung des Beitrages erfolgt jährlich nach der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich außerdem aus dem §2 Abs. 2.

§5 Organe

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten. Sie ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl der Revisoren,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Finanzplanes,
e) die Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Vorstandes des Vereins,
f) die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
g) erforderliche Ergänzungswahlen,
h) eine mögliche Satzungsänderung.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in §4 Abs. 3 und 4 geregelt.
5. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens der einfachen Mehrheit (51%) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. in dem die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
9. Gewählt wird grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung.
2. Den Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertreter,
c) der Schatzmeister,
d) der Jugendwart.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Im öffentlichen Rechtsverkehr wird der Vorstand durch den Vorsitzenden und durch den Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder Stellvertreter sein.
6. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenarbeit durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
7. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, dass vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist und bei der nach folgenden Sitzung den Vorstandsmitgliedern übergeben wird.

§8 Revisionskommission

Die Revisionskommission wird im Rhythmus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr gehören 2 Vereinsmitglieder an. Diese werden öffentlich und einzeln gewählt. Ihre Aufgabe ist es, jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu kontrollieren.

§9

Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Amtsgericht anzumelden.

§10

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde am 07.04.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Formulare

Der Vorstand des SVAR stellt die Formulare zur entsprechenden Nutzung zur Verfügung. Bitte beachtet die jeweiligen Hinweise!